7 Rechtstipps zum Thema Videoüberwachung

von Thomas Bierlein | Okt 19, 2017 | Datenschutzrecht, IT-Recht

Es reicht nicht, Kameras zu installieren: Wer öffentlich zugängliche Bereiche seines Unternehmens videoüberwachen möchte, muss einige rechtliche Vorgaben beachten.

  1. Vor Beginn der Videoüberwachung muss das Unternehmen ein sogenanntes Verfahrensverzeichnis erstellen. Hinter diesem sperrigen, juristischen Begriff verbirgt sich nichts anderes als eine Dokumentation der geplanten Videoüberwachung. Diese muss unter anderem den konkreten Zweck der Überwachungsmaßnahme (zum Beispiel Verhinderung von Vandalismus) sowie die Namen der Personen, die Zugriff auf das Videomaterial haben, und auch die technisch-organisatorischen Maßnahmen zur Löschung der Daten enthalten. Auf Antrag ist dieses Verfahrensverzeichnis jedermann zugänglich zu machen. Man nennt es daher auch „Jedermannverzeichnis“.
  2. Ein eindeutiger Hinweis, zum Beispiel ein deutlich sichtbares Schild, muss über die Videoüberwachung informieren. Außerdem muss die videoüberwachte Person erkennen können, wer für die Überwachungsmaßnahme verantwortlich ist.
  3. Aufnahmen, die die Intimsphäre verletzen, zum Beispiel die Überwachung von Duschen, Saunas, Umkleidekabinen, sind grundsätzlich unzulässig.
  4. Videoüberwachung in Gasträumen von gastronomischen Betrieben sind grundsätzlich verboten, da ein besonders hoher Schutzbedarf des Persönlichkeitsrechts der Gäste im Freizeitbereich besteht. Das gleiche gilt für Gastronomiebereiche in Hotels, Tankstellen, Bäckereien etc.
  5. Die Videoüberwachung von Angestellten ist nur in eng gesteckten Grenzen rechtmäßig.
  6. Tonaufzeichnungen bei der Videoüberwachung sind gesetzlich verboten.
  7. Videoaufzeichnungen müssen grundsätzlich nach 48 Stunden gelöscht werden, außer in begründeten Einzelfällen, etwa wenn an Wochenenden und Feiertagen kein Geschäftsbetrieb erfolgt.

Diese Rechtstipps stellen nur einen groben Überblick über die umfangreichen rechtlichen Regelungen zur Videoüberwachung dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen in keinem Fall eine auf den Einzelfall zugeschnittene rechtliche Beratung zur Videoüberwachung. Sollten Sie Interesse an der Prüfung einer geplanten oder bereits bestehenden Videoüberwachung in Ihrem Unternehmen oder als Betroffener haben, können Sie gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch vereinbaren.